Verehrte Briefwähler …

… in Art. 76 Abs. 1 der Landesverfassung von Rheinland-Pfalz ist Folgendes niedergelegt: “Die Volksabstimmungen (Landtagswahlen und Volksentscheide) sind allgemein, gleich, unmittelbar, geheim und frei.”
Ist die Wahl wirklich geheim? Oder zumindest, ist sie für den Briefwähler geheim? Das kann und muss bezweifelt werden, ist doch folgendes Verfahren festzustellen: Auf Anforderung bekommt der/die Wahlberechtigte einen Stimmzettel mit zugehörigem blauen Wahlumschlag, der nicht zugeklebt (!) werden soll; daneben bekommt er/sie einen nummerierten Wahlschein mit vollständiger Anschrift, also Namensnennung. Beide vorgenannten Einheiten sollen in einen orangefarbenen Wahlbriefumschlag gesteckt werden, um diesen an die Gemeindeverwaltung bzw. den Wahlvorstand zu schicken.
Was aber passiert dann? Wahlhelfer (Auszähler) können zwar ehrenamtlich, müssen aber nicht ehrenhaft sein. So kann man also getrost den Stimmzettel dem offenen Umschlag entnehmen und ihn mit dem namentlich gekennzeichneten Wahlschein vergleichen.
Die Zugehörigkeit der freundlichen Helfer zu verschiedenen Parteien als Kontrollgarantie ist dabei nicht mehr als eine hilflose Ausrede für die Nichtkontrollierbarkeit der Geheimhaltung; Neugier-Koalition oder Kollaboration stehen die Türen offen!
Wenn der Landesdatenschutzbeauftragte von RLP aufgrund einer Eingabe schriftlich antwortet: ” … Behandlung der Wahlbriefe … wird von den Mitgliedern des Wahlvorstandes unter gegenseitiger Kontrolle vorgenommen”, so weiß man nicht, ob es sich hier um kindliche Blauäugigkeit oder um akrobatische Wirklichkeitsverdrängung handelt.
Der Briefwähler muss übrigens an Eides statt versichern, dass er den beigefügten Stimmzettel selbst (oder durch eine beauftragte Hilfsperson) gekennzeichnet hat. Und wer garantiert in diesem doch so hochhehren Verfahren, dass das Votum nicht mit seinem Urheber in Zusammenhang gebracht wird? Es soll übrigens schon vorgekommen sein …

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